Sie haben an der University of Oxford studiert und benötigen Ihre Abschlussurkunde für eine Bewerbung, ein Visum, ein weiteres Studium oder eine berufliche Zulassung im Ausland? Ginkgo Advisory in London unterstützt österreichische Absolventinnen und Absolventen britischer Universitäten bei der Vorbereitung ihrer Studienunterlagen: mit der Beglaubigung durch unseren britischen Solicitor, der UK FCDO-Apostille in Papierform, der elektronischen FCDO-Apostille (e-Apostille) und bei Bedarf einer zusätzlichen Legalisation durch die zuständige Botschaft.
Entscheidend sind Ihre Unterlagen und die Vorgaben der Stelle, bei der Sie diese einreichen. Ob Sie in Österreich, im Vereinigten Königreich oder bereits im Zielland leben, teilen Sie uns am besten gleich bei Ihrer Anfrage mit. Wir stimmen die Vorbereitung und die Rückgabe der Dokumente darauf ab.
Unser Service für Ihren Oxford-Abschluss
Sie können die benötigten Leistungen einzeln oder gemeinsam beauftragen. Vor Beginn klären wir den Umfang anhand Ihrer Dokumente und der erhaltenen Anforderungen.
| Leistung | Was wir für Sie übernehmen |
|---|---|
| Beglaubigung durch unseren Solicitor | Prüfung der vorgelegten Nachweise und Erstellung des vereinbarten Beglaubigungsvermerks; eine zusätzliche Überprüfung bei der Universität kann nach Absprache dazugehören. |
| FCDO-Apostille in Papierform | Vorbereitung, Einreichung beim britischen FCDO und Organisation des Rückversands. |
| FCDO e-Apostille | Elektronische Beglaubigung und Signatur durch unseren Solicitor, Einreichung beim FCDO und digitale Rückgabe, sofern die Unterlagen für diesen Weg geeignet sind. |
| Optionale Botschaftslegalisation | Organisation einer zusätzlich erforderlichen Legalisation für das jeweilige Zielland. |
Weitere Informationen finden Sie zu unserer Beglaubigung von Dokumenten, zur UK-Apostille und zum e-Apostille-Service. Ginkgo Advisory bereitet den Auftrag vor und übernimmt die Einreichung; die Apostille wird vom FCDO ausgestellt.
Welche Unterlagen der University of Oxford benötigen Sie?
Die Abschlussurkunde (Degree Certificate) bestätigt den verliehenen akademischen Grad. Oxford stellt sie nach der formellen Verleihung aus, die auch in Abwesenheit erfolgen kann. Je nach Stand des Verfahrens kann eine Abschlussbestätigung (Degree Confirmation Letter) verfügbar sein. Hinweise dazu bietet die Universität unter Degree certificates and letters.
Ein Studienerfolgsnachweis bzw. eine Notenübersicht (Academic Transcript) enthält andere Angaben als die Abschlussurkunde. Ob Sie beide Dokumente vorlegen müssen, ergibt sich aus dem konkreten Verwendungszweck. Die Verfügbarkeit von Transcripts hängt unter anderem vom Studiengang und Studienzeitraum ab. Für Forschungsabschlüsse stellt Oxford keine regulären Transcripts aus; dafür kann ein Schreiben verfügbar sein, das dies erläutert. Beachten Sie dazu die Hinweise der Universität zu Academic Transcripts.
Über Oxford eDocuments können berechtigte Studierende und Alumni offizielle digitale Studienunterlagen abrufen und sicher freigeben. Welche Nachweise verfügbar sind, richtet sich nach dem Studienverlauf. Wenn Sie diesen Dienst nutzen, teilen Sie uns das bitte mit, damit wir den geeigneten Zugang für die Dokumentenprüfung abstimmen können.
Beglaubigung Ihrer Abschlussurkunde durch unseren Solicitor
Unser in England und Wales zugelassener Solicitor prüft die vorgelegten Unterlagen und erstellt die vereinbarte Bescheinigung. Bei einer Kopiebeglaubigung wird festgehalten, dass die Kopie mit der geprüften Vorlage übereinstimmt. Soll zusätzlich bestätigt werden, dass sich der Abschluss über eine offizielle Quelle der Universität überprüfen lässt, muss diese Prüfung zum Auftrag gehören und tatsächlich durchgeführt werden.
Senden Sie uns daher auch einen vorgeschriebenen Beglaubigungstext oder die Dokumentenliste der empfangenden Stelle. Daraus kann sich ergeben, welche Art der Bestätigung und welche berufliche Qualifikation der unterzeichnenden Person verlangt werden. Die britische Beglaubigung wird für das betreffende Auslandsverfahren vorbereitet; ihre Eignung ist anhand dieser Vorgaben zu beurteilen.
UK FCDO-Apostille für Ihre Oxford-Abschlussurkunde
Eine britische Apostille wird vom Foreign, Commonwealth & Development Office (FCDO) ausgestellt. Sie bestätigt die maßgebliche Unterschrift, die Eigenschaft der unterzeichnenden Person und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel. Welche Wirkung diese Bestätigung hat, erläutert das Haager Apostille-Übereinkommen. Die fachliche Anerkennung Ihres Studienabschlusses und eine allfällige Berufszulassung sind gesondert zu klären.
Bei Ihrer britischen Oxford-Urkunde ist der britische Ausstellungs- und Beglaubigungsweg maßgeblich. Ihre österreichische Staatsbürgerschaft allein begründet keine Zuständigkeit einer österreichischen Apostillestelle für diese Urkunde. Die offiziellen FCDO-Hinweise beschreiben die Legalisation britischer Dokumente und die verfügbaren Apostilleformen.
Für die Papierform klären wir vorab, ob die Urkunde oder eine beglaubigte Kopie benötigt wird. Auch der Umfang ist wichtig: Werden Abschlussurkunde und Transcript verlangt, sollte feststehen, ob jedes Dokument eine eigene Apostille erhalten muss oder ein gemeinsam beglaubigter Dokumentensatz zulässig ist.
Elektronische FCDO-Apostille: der digitale Weg
Für die UK e-Apostille ist eine PDF-Datei erforderlich, die von einem britischen Solicitor oder Notar elektronisch signiert wurde. Unser Service umfasst die geeignete elektronische Beglaubigung, die Signatur und die Einreichung beim FCDO. Ein gewöhnlicher Scan oder ein digital ausgestelltes Oxford-Zeugnis enthält für sich allein noch keine FCDO e-Apostille.
Nach den Hinweisen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) ist eine ordnungsgemäß ausgestellte e-Apostille im Anwendungsbereich des Übereinkommens einer Apostille in Papierform gleichgestellt. Sie darf nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgelehnt werden. Die Anforderungen an das zugrunde liegende Dokument und an dessen Einreichung müssen dennoch erfüllt sein.
Wir prüfen mit Ihnen, wie die fertige Datei übermittelt werden soll und ob der elektronische Weg zum vorgesehenen Verfahren passt. Bewahren Sie die elektronische Originaldatei vollständig und unverändert auf, damit die digitale Signatur überprüfbar bleibt. Ein Ausdruck erhält diese Signaturfunktion nicht.
Zusätzliche Legalisation durch die Botschaft
Für Zielländer wie die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar und Kuwait ist bei entsprechend legalisiert vorzulegenden Studienunterlagen eine zusätzliche Botschaftslegalisation einzuplanen. Ginkgo Advisory kann diesen Schritt bei Bedarf zusammen mit der britischen Beglaubigung und FCDO-Legalisation organisieren.
Den benötigten Umfang und die geeignete Dokumentenform stimmen wir anhand des Ziellands, des Verwendungszwecks und Ihrer schriftlichen Anforderungen ab. So können wir Ihnen ein Angebot für die vorgesehenen Leistungen erstellen.
Was Sie vor der Beauftragung klären sollten
Die schriftlichen Vorgaben der empfangenden Stelle helfen, Ihre Unterlagen passend vorzubereiten. Besonders hilfreich sind Antworten auf diese Fragen:
- Reicht die Abschlussurkunde aus oder werden zusätzlich ein Transcript und weitere Studiennachweise verlangt?
- Werden Originale, beglaubigte Kopien oder elektronische Dokumente benötigt?
- Gibt es einen vorgeschriebenen Beglaubigungstext oder besondere Anforderungen an die unterzeichnende Person?
- Ist eine Übersetzung erforderlich, und welche Sprache sowie welche Übersetzerqualifikation werden verlangt?
- Welche Frist gilt, und wohin sollen die fertigen Unterlagen geschickt werden?
Ihre österreichische Staatsbürgerschaft bedeutet nicht automatisch, dass eine deutsche Übersetzung erforderlich ist. Maßgeblich ist die Sprache des jeweiligen Verfahrens. Übermitteln Sie uns vorhandene Übersetzungen und bereits erteilte Beglaubigungen zusammen mit den übrigen Unterlagen.
So läuft Ihre Anfrage aus Österreich ab
- Unterlagen übermitteln: Senden Sie uns gut lesbare Kopien der vollständigen Abschlussurkunde und gegebenenfalls des Transcripts sowie die erhaltenen Anforderungen.
- Verwendung und Frist nennen: Geben Sie das Zielland, den Zweck und Ihren Termin bekannt. Bitte teilen Sie uns auch mit, wo sich die Originale befinden und ob sich Ihr Name seit dem Studium geändert hat.
- Leistungsumfang vereinbaren: Wir klären die benötigten Vorlagen und Prüfungen und erstellen ein Angebot für Beglaubigung, Apostille oder e-Apostille sowie eine allfällige Botschaftslegalisation.
- Bearbeitung und Rückgabe: Nach Annahme des Angebots und Vorliegen der erforderlichen Nachweise übernehmen wir die vereinbarten Schritte und organisieren den Versand oder die digitale Rückgabe.
Eine lesbare Kopie genügt für die erste Prüfung. Ob danach Originale, eine sichere Freigabe über die Universität oder weitere Nachweise erforderlich sind, teilen wir Ihnen im Zuge der Abstimmung mit. Sie können die Anfrage auch stellen, wenn Sie bereits außerhalb Österreichs leben.
Kosten und Bearbeitungsdauer hängen vom Dokumentenumfang, den notwendigen Prüfungen, den beauftragten Legalisationsschritten und dem Versand ab. Unser Angebot weist die vorgesehenen Leistungen und Gebühren aus. Nennen Sie eine bestehende Frist gleich zu Beginn, damit wir die zeitlichen Möglichkeiten prüfen können.
Häufige Fragen zur Beglaubigung von Oxford-Unterlagen
Kann ich den Auftrag von Österreich aus beginnen?
Ja. Übermitteln Sie uns Ihre Unterlagen und die Anforderungen zunächst zur Prüfung. Danach erklären wir Ihnen, welche weiteren Nachweise oder Originale für den konkreten Auftrag benötigt werden.
Ist mein digitales Oxford-Zeugnis bereits apostilliert?
Die digitale Ausstellung durch die Universität und die Erteilung einer Apostille sind getrennte Vorgänge. Senden Sie uns die vollständigen Unterlagen, damit wir prüfen können, welche Bestätigungen bereits vorliegen.
Müssen Abschlussurkunde und Transcript gemeinsam eingereicht werden?
Das richtet sich nach der Dokumentenliste für Ihr Vorhaben. Teilen Sie uns mit, welche Nachweise verlangt werden und ob Vorgaben zur gemeinsamen oder getrennten Beglaubigung bestehen.
Was gilt, wenn mein heutiger Name vom Namen auf der Urkunde abweicht?
Teilen Sie uns die Abweichung bei der Anfrage mit und nennen Sie die verfügbaren Belege. Oxford weist auf seiner Seite zu Abschlussurkunden darauf hin, dass bei späteren Namensänderungen ergänzende Nachweise benötigt werden können.
Kann ich auch eine Botschaftslegalisation beauftragen?
Ja, wir können diese zusätzliche Leistung bei Bedarf organisieren. Geben Sie dazu das Zielland und den Verwendungszweck an und übermitteln Sie uns die vorliegenden Anforderungen.
Oxford-Abschluss für das Ausland beglaubigen lassen
Kontaktieren Sie Ginkgo Advisory in London, wenn Sie Ihre Oxford-Abschlussurkunde oder Ihren Studienerfolgsnachweis im Ausland verwenden möchten. Wir unterstützen Sie mit der Beglaubigung durch unseren Solicitor, der UK FCDO-Apostille, der FCDO e-Apostille und einer bei Bedarf zusätzlichen Botschaftslegalisation.
Übermitteln Sie Ihre Unterlagen, das Zielland, die erhaltenen Vorgaben und Ihre Frist. Auf dieser Grundlage prüfen wir den geeigneten Leistungsumfang und erstellen Ihr Angebot.
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